Wie lange ist man im Maßregelvollzug?
Wenn zu erwarten ist, dass ein Patient außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begeht, wird seine Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug beendet. Der Patient wird dann bedingt entlassen – die Rechtsgrundlage dafür ist der Paragraf 67 d Absatz 2 Strafgesetzbuch.Die Höchstfrist für den Aufenthalt errechnet sich also aus zwei Dritteln der Freiheitsstrafe plus zwei Jahre. Mit Erreichen der Höchstfrist ist die Unterbringung zu beenden. Eine vergleichbare Höchstfrist besteht für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach Paragraf 63 Strafgesetzbuch nicht.§ 67d Dauer der Unterbringung

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.

Was ist der Unterschied zwischen Forensik und Maßregelvollzug : Die forensische Psychiatrie ist für die Begutachtung der Straftäter und die Umsetzung des Maßregelvollzugs zuständig. Der Maßregelvollzug ist vom Strafvollzug und von der Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter nach § 66 StGB zu unterscheiden, die in Justizvollzugsanstalten stattfinden.

Was kommt nach dem Maßregelvollzug

Forensische Nachsorge ist die Betreuung psychisch kranker Straftäter nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug. Dabei setzt die Phase der Wiedereingliederung schon am Ende der stationären Behandlung an. Der Forensischen Ambulanz kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

Wie kommt man aus dem Maßregelvollzug : Die Unterbringung im Maßregelvollzug kann vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann aber vom Gericht widerrufen werden, wenn zum Beispiel die Person während der Führungsaufsicht wieder eine rechtswidrige Tat begeht oder gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verstößt.

Die Kosten variieren zwischen den regionalen Wohlfahrtverbänden; sie dürfen jedoch 22,80 Euro pro Tag der Unterbringung und eine Jahreshöchstgrenze von 683 Euro nicht überschreiten.

Grundsätzlich haben Straf- und Untersuchungshäftlinge nach §§ 56-62a StVollzG Anspruch auf Krankenversorgung in der Haft. Auch im Maßregelvollzug Untergebrachte haben einen solchen Anspruch. Damit besteht weder für eine Krankenversicherung noch für eine Betreuung nach § 264 SGB V Bedarf.