Der Gesetzentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Eigentlich sind Arbeitgeber schon heute verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Belegschaft zu erfassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits in einer viel beachteten Entscheidung Mitte September 2022 verkündet.Nach dem Referentenentwurf sollen die Arbeitgeber verpflichtetet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung "elektronisch" aufzuzeichnen. Eine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung wird nicht vorgeschrieben.Minutengenaue Zeiterfassung Gesetz: Der Überblick
Das Gesetz verlangt, dass alle Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten genau dokumentieren, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherzustellen.
Was ändert sich 2024 Zeiterfassung : Seit wann ist die Arbeitszeiterfassung laut Gesetz Pflicht In 2024 ist die elektronische Arbeitszeiterfassung Pflicht, da bereits das BAG-Urteil von 2023 rechtlich bindend war. Somit sind seit 2023 alle Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit aller Mitarbeiter zu erfassen.
Wann tritt Arbeitszeiterfassung in Kraft
Fristen zur Umstellung auf elektronische Arbeitszeiterfassung: 1 Jahr ab 250 Mitarbeitenden. 2 Jahre bei weniger als 250 Mitarbeitenden. 5 Jahre bei weniger als 50 Mitarbeitenden.
Wer muss die tägliche Arbeitszeit dokumentieren : Gemäß § 17 MiLoG müssen Arbeitgebende, die in den § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannte Wirtschaftszweigen und Branchen tätig sind, Arbeitszeiten aufzeichnen.
Laut einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 sind Unternehmen verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu dokumentieren.
Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden und können sowohl elektronisch als auch schriftlich geführt werden. Lediglich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu erfassen, nicht jedoch die exakte Lage und Dauer der einzelnen Pausen.
Ist die elektronische Zeiterfassung Pflicht
Gemäß der Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts ist die Verwendung einer elektronischen Zeiterfassung nicht zwingend. Ausdrücklich ist auch die Dokumentation in Papierform möglich.Fristen zur Umstellung auf elektronische Arbeitszeiterfassung: 1 Jahr ab 250 Mitarbeitenden. 2 Jahre bei weniger als 250 Mitarbeitenden. 5 Jahre bei weniger als 50 Mitarbeitenden.Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21 steht fest, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiterfassung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen.
Wer muss Arbeitszeiten erfassen Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer:innen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betroffen. Einzig ausgenommen sind aktuell leitende Angestellte.
Wer ist zur digitalen Zeiterfassung verpflichtet : Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im September 2022 stellt klar: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitszeiten der Beschäftigten systematisch zu erfassen. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) soll nun gesetzliche Rahmenbedingungen dafür schaffen.
Wer ist zur elektronischen Zeiterfassung verpflichtet : In § 16 Abs 2 ArbZG-E heißt es: „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. “ Damit bleiben Arbeitgeber:innen für die ordnungsgemäße Dokumentation der Zeiterfassung verantwortlich.
Ist eine elektronische Zeiterfassung Pflicht
Muss jeder Arbeitnehmer selbst die elektronische Arbeitszeiterfassung durchführen Nein. Wie bereits im Urteil des BAG vermerkt, soll die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit delegierbar sein. Die Erfassung kann so durch den Arbeitnehmer, den Vorgesetzten oder den Arbeitgeber erfolgen.
Wann kann auf Arbeitszeiterfassung verzichtet werden Von der Arbeitszeiterfassung gibt es durchaus Ausnahmen. Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG teilen mitunter ihre Arbeitszeiten selbst ein und sind in der Folge von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen.Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer:innen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betroffen. Einzig ausgenommen sind aktuell leitende Angestellte.